I. Nach dem Inhalt notariell beurkundeter Erklärungen hat am 31. Oktober 1966 die X Aktiengesellschaft eine Teilfläche eines Grundstücks "an die in Gründung befindliche Y Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft" verkauft. Der Kaufpreis sollte bis 5. Dezember 1966 gezahlt, aber bereits ab 1. Oktober 1966 verzinst werden. Dieser Stichtag sollte auch für die Verrechnung der Nutzungen und Lasten und den Gefahrenübergang maßgebend sein. Von der Übergabe der verkauften Teilfläche wird im Vertrag gesagt, daß sie bereits am 30. September 1966 erfolgt sei.
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