BFH vom 17.07.1974
II R 18/69
Normen:
GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 271
BStBl II 1975, 242

BFH - 17.07.1974 (II R 18/69) - DRsp Nr. 1997/12334

BFH, vom 17.07.1974 - Aktenzeichen II R 18/69

DRsp Nr. 1997/12334

»Wer für eine "in Gründung befindliche" GmbH & Co KG einen Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks schließt, kann, falls er nicht eine etwa bereits bestehende Vorgesellschaft, sondern die künftige KG berechtigen und verpflichten will, unter Umständen in seiner Person eine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nrn. 6, 7, Abs. 2 GrEStG 1940 auslösen.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 Abs. 2 ;

I. Nach dem Inhalt notariell beurkundeter Erklärungen hat am 31. Oktober 1966 die X Aktiengesellschaft eine Teilfläche eines Grundstücks "an die in Gründung befindliche Y Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft" verkauft. Der Kaufpreis sollte bis 5. Dezember 1966 gezahlt, aber bereits ab 1. Oktober 1966 verzinst werden. Dieser Stichtag sollte auch für die Verrechnung der Nutzungen und Lasten und den Gefahrenübergang maßgebend sein. Von der Übergabe der verkauften Teilfläche wird im Vertrag gesagt, daß sie bereits am 30. September 1966 erfolgt sei.