BFH vom 17.07.1975
IV R 119/74
Normen:
EStG § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 359
BStBl II 1975, 770

BFH - 17.07.1975 (IV R 119/74) - DRsp Nr. 1997/12555

BFH, vom 17.07.1975 - Aktenzeichen IV R 119/74

DRsp Nr. 1997/12555

»Unternehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist in der Regel der Hofeigentümer. Ist die Ehefrau Hofeigentümerin so wird der Ehemann nicht dadurch Unternehmer, daß er den Hof bewirtschaftet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ehefrau durch einen Pachtvertrag oder einen sonstigen Überlassungsvertrag dem Ehemann das Recht einräumt, die Nutzungen des der Land- und Forstwirtschaft dienenden Vermögens selbst zu ziehen.«

Normenkette:

EStG § 13 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1966 der aufgrund der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Hofes vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) festgesetzte Veräußerungsgewinn dem Grunde und der Höhe nach.