BFH vom 17.07.1975
IV R 233/71
Normen:
AO § 218 Abs. 4, § 222 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 521
BStBl II 1975, 892

BFH - 17.07.1975 (IV R 233/71) - DRsp Nr. 1997/12622

BFH, vom 17.07.1975 - Aktenzeichen IV R 233/71

DRsp Nr. 1997/12622

»Die Neuheit einer Tatsache, die eine Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtfertigen kann, ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Tatsache dem FA zwar erst nach Zustellung des ursprünglichen ESt-Bescheides, aber vor Erlaß eines Änderungsbescheides nach § 218 Abs. 4 AO bekanntgeworden ist.«

Normenkette:

AO § 218 Abs. 4, § 222 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. In der Revision ist noch streitig,

für die Veranlagungszeiträume 1960 und 1961,

a) ob der Erlaß von Schulden der im Jahre 1952 liquidierten Einzelfirma des Klägers als Tatsache i.S. des § 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) für das Finanzamt neu war,

b) gegebenenfalls, ob dieser Erlaß einen nachträglich zugeflossenen steuerpflichtigen Gewinn aus Gewerbebetrieb darstellte und deshalb höhere Veranlagungen im Wege der Berichtigung nach § 222 Abs. 1 Nr. AO rechtfertigte.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Klägerin betreibt einen Furniergroßhandel. Der Kläger ist in diesem Betrieb als Geschäftsführer angestellt. Seine Einkünfte aus dieser nichtselbständigen Arbeit betrugen 1960 und 1961 je 6.896 DM.

Bis zum Jahre 1952 war der Kläger persönlich haftender Gesellschafter der OHG W.