BFH vom 17.07.1981
III R 35/80
Normen:
BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 355
BStBl II 1982, 54

BFH - 17.07.1981 (III R 35/80) - DRsp Nr. 1997/15079

BFH, vom 17.07.1981 - Aktenzeichen III R 35/80

DRsp Nr. 1997/15079

»Der Verlustrücktrag (§ 10d EStG 1975) ist bei der Bemessung der vom Rohvermögen (§ 118 Abs. 1 BewG) abzuziehenden Einkommensteuerschuld für den Veranlagungszeitraum, auf den der Verlust zurückgetragen wurde, nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. In ihrer Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1976 machten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) u.a. im Jahre 1977 veranlagte Einkommen- und Kirchensteuer 1975 in Höhe von 200.000 DM zum Abzug geltend. Im Rahmen der Vermögensteuerneuveranlagung auf den 1. Januar 1976 zog der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) bei der Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens vom Rohvermögen lediglich 50.000 DM Einkommen- und Kirchensteuerschuld 1975 ab. Auf diesen Betrag hatte das FA im Wege einer Berichtigungsveranlagung im Jahre 1978 die Einkommensteuer- und Kirchensteuerschuld herabgesetzt. Die Minderung war darauf zurückzuführen, daß das FA einen Verlust gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes 1975 (EStG) im Wege des sog. Verlustrücktrags vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 1975 abgezogen hatte. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1980 S. 219 (EFG 1980, 219) abgedruckten Gründen abgewiesen.