BFH vom 17.07.1981
VI R 105/78
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 550
BStBl II 1981, 50

BFH - 17.07.1981 (VI R 105/78) - DRsp Nr. 1997/14706

BFH, vom 17.07.1981 - Aktenzeichen VI R 105/78

DRsp Nr. 1997/14706

»Aufwendungen für die Anschaffung neuer Kleidungsstücke infolge einer Abmagerungskur sind keine außergewöhnliche Belastung.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte für das Streitjahr 1976 Aufwendungen wegen Änderungen und Neukauf von Bekleidung für seine Ehefrau als außergewöhnliche Belastung geltend. Er trug insoweit vor, seine Ehefrau sei wegen ihres Gesundheitszustandes zu einer Kur durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eingeladen worden. Dabei sei sie in einem Verordnungsblatt besonders auf ihr Übergewicht hingewiesen worden. Sie habe deshalb auf Verlangen der BfA eine Abmagerungskur durchgeführt. Infolge der Abmagerung hätten ihr die bisherigen Kleidungsstücke nicht mehr gepaßt, so daß sie im Streitjahr für insgesamt 2520 DM neue Kleider habe kaufen müssen. Diese Aufwendungen stellten eine außergewöhnliche Belastung dar. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Der Einspruch blieb erfolglos.