BFH vom 17.07.1981
VI R 205/78
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 553
BStBl II 1981, 773

BFH - 17.07.1981 (VI R 205/78) - DRsp Nr. 1997/15038

BFH, vom 17.07.1981 - Aktenzeichen VI R 205/78

DRsp Nr. 1997/15038

»Zahlt ein Arbeitgeber an Arbeitnehmer, die aus Altersgründen aus dem Unternehmen ausscheiden, Geldbeträge, so sind diese nicht als sog. Gelegenheitsgeschenke steuerfrei.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, beschäftigte in den Streitjahren 1975 bis 1977 rd.325 Arbeitnehmer. In einer Betriebsvereinbarung ist u.a. geregelt, daß beim Ausscheiden infolge Pensionierung wegen Alters oder Invalidität jeder Arbeitnehmer nach seiner Wahl ein Sach- oder ein Geldgeschenk im Wert von 150 DM brutto bei mehr als 15 Dienstjahren und von 250 DM brutto bei mehr als 25 Dienstjahren erhält.