BFH vom 17.07.1981
VI R 77/78
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 545
BStBl II 1981, 711

BFH - 17.07.1981 (VI R 77/78) - DRsp Nr. 1997/15007

BFH, vom 17.07.1981 - Aktenzeichen VI R 77/78

DRsp Nr. 1997/15007

»Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung können als außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt werden, wenn diese Behandlung zur Heilung oder Linderung einer Krankheit vorgenommen wird. Ob das der Fall ist, ist jeweils aufgrund eines vor Beginn der Behandlung erstellten amtsärztlichen Attestes nachzuweisen. Darin muß der Amtsarzt bestätigen, daß diese Behandlung bei der Erkrankung des Steuerpflichtigen angebracht sein kann.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1974 49 Jahre alt. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastung Aufwendungen von rd. 5.600 DM für den Aufenthalt in einem Privatsanatorium mit Frischzellenbehandlung geltend. Hierzu legte er eine Bescheinigung dieses Sanatoriums vor, nach der er sich vom 1. bis einschließlich 7. September 1974 "wegen verschiedener Gesundheitsstörungen und Erkrankungen" in dem Sanatorium befunden habe.