BFH vom 17.07.1991
I R 75/90
Fundstellen:
BStBl II 1991, 899

BFH - 17.07.1991 (I R 75/90) - DRsp Nr. 1997/16389

BFH, vom 17.07.1991 - Aktenzeichen I R 75/90

DRsp Nr. 1997/16389

»Im Falle einer Verschmelzung können das Einkommen und der Gewerbeertrag der übertragenden Gesellschaft nicht um Verluste gemindert werden, die die übernehmende Gesellschaft erlitten hat.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, und die R-GmbH schlossen am 20. August 1985 einen Verschmelzungsvertrag, aufgrund dessen das Vermögen der R-GmbH auf die Klägerin überging. Der Vertrag sollte im Innenverhältnis rückwirkend zum 31. Dezember 1984 wirksam sein. Die Verschmelzung wurde im Handelsregister eingetragen.

In der Körperschaftsteuererklärung und der Gewerbesteuererklärung für die R-GmbH für das Streitjahr 1984 kürzte die Klägerin den Steuerbilanzgewinn der R-GmbH u.a. teilweise um einen Verlust der Klägerin aus dem Jahre 1983 in Höhe von 92.532 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) folgte dem nicht. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Körperschaftsteuer 1984 und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1984 auf 0 DM herabzusetzen. Das FA beantragt, die Revisionen als unbegründet zurückzuweisen. Die Revisionen werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (§§ 121, 73 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).