I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der Arbeitnehmer ist, wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Dabei erklärten die Eheleute Einnahmen der Ehefrau aus einer Aushilfstätigkeit während fünf Tagen bei der Firma V. in A. von 162 DM. Als Sonderausgaben nahmen sie den doppelten Pauschbetrag nach § 10c Nr. 1 EStG in Anspruch. Bei der Veranlagung behandelte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) die Einnahmen der Ehefrau als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG, weil die gelegentliche Aushilfe für einzelne Tage oder Stunden nicht als ernsthaftes Arbeitsverhältnis, sondern als Gefälligkeit anzusehen sei. Die Ehefrau habe keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt; denn die Vergütung von 162 DM liege unter dem Freibetrag des § 22 Nr. 3 EStG. Entsprechend setzte das FA als Sonderausgaben nur den einfachen Pauschbetrag von 936 DM gemäß § 10c Nr. 1 EStG an. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
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