BFH vom 17.09.1969
I 170/65
Normen:
DMBGErgG 3 § 4 Abs. 3 § 5 Abs. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; KStG § 6 Abs 1 ;

BFH - 17.09.1969 (I 170/65) - DRsp Nr. 1998/16908

BFH, vom 17.09.1969 - Aktenzeichen I 170/65

DRsp Nr. 1998/16908

»Hat eine Kapitalgesellschaft den Buchwert einer Beteiligung an einer GmbH gemäß § 4 Abs. 3 des 3. DMBEG nach dem Substanzwert angesetzt und besteht mit dieser GmbH ein steuerrechtlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag, so kann sie regelmäßig wegen der Verluste der GmbH keine Abschreibung auf einen niedrigeren Teilwert der Beteiligung machen.«

Normenkette:

DMBGErgG 3 § 4 Abs. 3 § 5 Abs. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; KStG § 6 Abs 1 ;

Gründe:

I.

Die Steuerpflichtige - eine GmbH - besitzt aus der Zeit vor der Währungsreform sämtliche Anteile an der V-GmbH. Im Oktober 1951 schloß die Steuerpflichtige mit der V-GmbH einen Organschaftsvertrag mit Ergebnis-Ausschließungsvereinbarung ab. Infolgedessen trug die Steuerpflichtige in den Jahren 1952 bis 1955 die Verluste der V-GmbH in Höhe von insgesamt rund 509.000 DM. In den Jahren 1956 und 1957 übernahm sie weitere Verluste der V-GmbH und die Vermögensabgabe in Höhe von insgesamt rund 222.000 DM. Mit Verträgen vom November 1957 wurde der gesamte Produktionsapparat (Geschäftsgrundstücke, Maschinen, maschinelle Anlagen und Geschäftsausstattungen) und die Warenvorräte der V-GmbH an die G-GmbH zum Preise von rund 264.000 DM verkauft. Zusätzlich zum Kaufpreis übernahm die Käuferin eine Pensionsverpflichtung der V-GmbH im Wert von rund 60.500 DM sowie die Vermögensabgabe in Höhe von rund 40.000 DM.