I.
Die Steuerpflichtige - eine GmbH - besitzt aus der Zeit vor der Währungsreform sämtliche Anteile an der V-GmbH. Im Oktober 1951 schloß die Steuerpflichtige mit der V-GmbH einen Organschaftsvertrag mit Ergebnis-Ausschließungsvereinbarung ab. Infolgedessen trug die Steuerpflichtige in den Jahren 1952 bis 1955 die Verluste der V-GmbH in Höhe von insgesamt rund 509.000 DM. In den Jahren 1956 und 1957 übernahm sie weitere Verluste der V-GmbH und die Vermögensabgabe in Höhe von insgesamt rund 222.000 DM. Mit Verträgen vom November 1957 wurde der gesamte Produktionsapparat (Geschäftsgrundstücke, Maschinen, maschinelle Anlagen und Geschäftsausstattungen) und die Warenvorräte der V-GmbH an die G-GmbH zum Preise von rund 264.000 DM verkauft. Zusätzlich zum Kaufpreis übernahm die Käuferin eine Pensionsverpflichtung der V-GmbH im Wert von rund 60.500 DM sowie die Vermögensabgabe in Höhe von rund 40.000 DM.
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