BFH vom 17.09.1974
VI R 71/72
Normen:
AO § 86, § 212 ; EStG § 3 Nr. 52 ; LStDV § 5 Abs. 1, § 46 Abs. 4 ; LStR Abschn. 10a;
Fundstellen:
BFHE 113, 376
BStBl II 1975, 49

BFH - 17.09.1974 (VI R 71/72) - DRsp Nr. 1997/12221

BFH, vom 17.09.1974 - Aktenzeichen VI R 71/72

DRsp Nr. 1997/12221

»1. Willensbildung und Willensäußerung des zuständigen Bearbeiters als Voraussetzungen für einen wirksamen Verwaltungsakt liegen auch dann vor, wenn die Ausfertigung eines dem Lohnsteuerprüfungsbericht entsprechenden Haftungsbescheids verfügt und dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben wird, ohne daß eine Urschrift des Bescheids zu den Akten genommen wird. 2. Jubiläumsgeschenke sind auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht steuerfrei, wenn der Arbeitgeber, der die Zuwendungen für 10jährige Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer beschlossen hat, die Auszahlung des Betrags an Arbeitnehmer, die diese zeitliche Bindungen bereits bei Beschlußfassung erfüllt hatten, erst vornimmt, wenn sie 15 bzw. 20 Jahre dem Betrieb angehören.«

Normenkette:

AO § 86, § 212 ; EStG § 3 Nr. 52 ; LStDV § 5 Abs. 1, § 46 Abs. 4 ; LStR Abschn. 10a;