BFH vom 17.09.1975
II R 5/70
Normen:
BewG (a. F.) § 16 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 2, 3 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 278
BStBl II 1976, 171

BFH - 17.09.1975 (II R 5/70) - DRsp Nr. 1997/12712

BFH, vom 17.09.1975 - Aktenzeichen II R 5/70

DRsp Nr. 1997/12712

»Besteht die Gegenleistung für den Grundstückserwerb teilweise in einer auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Leistung, die nach § 16 Abs. 2 BewG a.F. (§ 14 Abs. 2 BewG n.F.) bewertet wurde, so ist bei einem durch den Tod des Berechtigten verursachten vorzeitigen Wegfall dieser Leistung im Sinne des § 16 Abs. 3 BewG a.F. (§ 14 Abs. 3 BewG n.F.) die Grunderwerbsteuerfestsetzung zu berichtigen. Die Berichtigung bedarf keines Antrags. Sie kann nicht wegen Ablaufs der in § 5 Abs. 2 Satz 2 BewG festgelegten Frist verweigert werden.«

Normenkette:

BewG (a. F.) § 16 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 2, 3 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Mit notariell beurkundetem Vertrag von 1962 erwarb die Klägerin von der Witwe D. ein bebautes Grundstück. Sie übernahm ihrerseits gegenüber der Witwe D. in dem Vertrag ua folgende Verpflichtungen:

a) Gewährung eines "lebenslänglichen, unentgeltlichen Wohnrechts" sowie des Anspruchs auf Verpflegung und Pflege für die 1881 geborene Witwe D. (Jahreswert 3.600 DM).

b) Gewährung entsprechender Rechte und Leistungen für die 1882 geborene Schwester der Witwe D. (Jahreswert 2.400 DM).