Mit notariell beurkundetem Vertrag von 1962 erwarb die Klägerin von der Witwe D. ein bebautes Grundstück. Sie übernahm ihrerseits gegenüber der Witwe D. in dem Vertrag ua folgende Verpflichtungen:
a) Gewährung eines "lebenslänglichen, unentgeltlichen Wohnrechts" sowie des Anspruchs auf Verpflegung und Pflege für die 1881 geborene Witwe D. (Jahreswert 3.600 DM).
b) Gewährung entsprechender Rechte und Leistungen für die 1882 geborene Schwester der Witwe D. (Jahreswert 2.400 DM).
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