BFH vom 17.09.1976
VI R 114/73
Normen:
EStG (1969) § 10 Abs. 3 Nr. 2d ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 49
BStBl II 1976, 783

BFH - 17.09.1976 (VI R 114/73) - DRsp Nr. 1997/13047

BFH, vom 17.09.1976 - Aktenzeichen VI R 114/73

DRsp Nr. 1997/13047

»Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 2d EStG 1969 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit der sog. Vorwegabzug um den vom Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu vermindern ist.«

Normenkette:

EStG (1969) § 10 Abs. 3 Nr. 2d ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Steuerbevollmächtigter bei einer Wirtschaftstreuhand-GmbH angestellt. Bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für das Jahr 1969 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) keinen Vorwegabzugsbetrag bei der Berechnung der Sonderausgaben, weil der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung von 1.152 DM höher war als der in Betracht kommende Vorwegabzug von 1.000 DM (§ 10 Abs 3 Nr 2 Buchst d des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Mit der nach insoweit erfolglosem Einspruch erhobenen Klage beantragte der Kläger, die Einkommensteuer ohne eine Verminderung des Vorwegabzugsbetrages zu berechnen, ferner, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs 3 Nr 2 Buchst d EStG einzuholen.