BFH vom 17.09.1976
VI R 229/74
Normen:
EStG (1971) § 3 Nr. 11 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 194
BStBl II 1977, 68

BFH - 17.09.1976 (VI R 229/74) - DRsp Nr. 1997/13102

BFH, vom 17.09.1976 - Aktenzeichen VI R 229/74

DRsp Nr. 1997/13102

»Die einem Beamtenanwärter erst nach Abschluß seiner Ausbildung beim Eintritt in das Dienstverhältnis nachträglich als "Studienbeihilfe" gewährte Zahlung gehört nicht zu den nach EStG § 3 Nr. 11 steuerfreien Bezügen.«

Normenkette:

EStG (1971) § 3 Nr. 11 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist am 1. April 1972 als Inspektor zA in den Dienst der X (einer Bundesanstalt des öffentlichen Rechts) getreten. Er war zuvor an einer Fachhochschule ausgebildet worden und hatte diese mit dem Abschluß als Elektroingenieur (graduiert) verlassen. Im März 1972 gewährte ihm die X im Zusammenhang mit der Aufnahme seiner Tätigkeit als "Studienbeihilfe" den Betrag von 12.910 DM; diese war so bemessen, als wäre sie während seines Studiums vom Jahre 1968 bis Februar 1972 gezahlt worden. Die Zahlung erfolgte gegen die Verpflichtungserklärung des Klägers, die "Studienbeihilfe" unverzüglich in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn er vor Ablauf von fünf Jahren nach seiner Ernennung zum Inspektor freiwillig aus dem Dienst ausscheiden oder aus in seiner Person liegenden Gründen aus dem Dienst der X entlassen würde. Die "Studienbeihilfe" wurde von der X als sonstiger Bezug der Lohnsteuer unterworfen und 2.556 DM Lohnsteuer und 204,48 DM Kirchenlohnsteuer einbehalten.