BFH vom 17.09.1982
VI R 75/79
Normen:
EStG (1971) § 8, § 19 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 13
BStBl II 1983, 39

BFH - 17.09.1982 (VI R 75/79) - DRsp Nr. 1997/15424

BFH, vom 17.09.1982 - Aktenzeichen VI R 75/79

DRsp Nr. 1997/15424

»Vom Arbeitgeber veranlaßte unentgeltliche Vorsorgeuntersuchungen seiner leitenden Angestellten führen bei diesen dann nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.«

Normenkette:

EStG (1971) § 8, § 19 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, gewährt nach den betriebsinternen Bestimmungen vom 1. April 1971 über die sog. firmengeförderte Gesundheitsfürsorge ihren Führungskräften als Ergänzung der eigenen Gesundheitsvorsorge regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen. Dabei werden sog. Grunduntersuchungen im Rahmen eines Gruppenvertrages durchgeführt, den die Klägerin mit der Deutschen Klinik für Diagnostik (DKD) in Wiesbaden abgeschlossen hat. Die Grunduntersuchungen finden turnusgemäß alle drei Jahre, bei Mitarbeitern, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, alle zwei Jahre statt. Das Untersuchungsprogramm ist zwischen der Klägerin und der DKD im einzelnen festgelegt.

Die Untersuchungen dauern jeweils etwa 1 1/2 Tage. Die Kosten für die Untersuchung werden von der Klägerin getragen und jeweils direkt mit der DKD abgerechnet. Werden über das Untersuchungsprogramm hinausgehende diagnostische Maßnahmen erforderlich, so steht es im Ermessen des Untersuchten, diese auf eigene Kosten vornehmen zu lassen.