BFH vom 17.09.1982
VI R 86/79
Normen:
EStG (1975) § 32 Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 136, 481
BStBl II 1983, 9

BFH - 17.09.1982 (VI R 86/79) - DRsp Nr. 1997/15409

BFH, vom 17.09.1982 - Aktenzeichen VI R 86/79

DRsp Nr. 1997/15409

»Kinder eines unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, werden nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auch dann dem Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet waren, wenn dieser Elternteil kurz nach Beginn des Veranlagungszeitraums stirbt und der andere Elternteil von diesem Zeitpunkt an die Kinder in seinen Haushalt aufnimmt.«

Normenkette:

EStG (1975) § 32 Abs. 4 Satz 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat drei Kinder aus einer im Jahre 1972 geschiedenen Ehe. Die Kinder lebten zu Beginn des Jahres 1975 (Streitjahr) bei ihrer Mutter und waren dort auch gemeldet. Die Mutter starb Ende Januar 1975. Der Kläger nahm die Kinder kurz darauf zu sich und führte mit ihnen einen gemeinsamen Haushalt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte es bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1975 ab, die Kinder dem Kläger steuerrechtlich zuzuordnen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.