Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits geschäftsführende Komplementärin einer GmbH & Co. KG (KG) war. Die im Sommer 1978 beantragte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der KG wurde zunächst mangels Masse abgelehnt; später wurde das Konkursverfahren eröffnet und schließlich mangels Masse wieder eingestellt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) nahm den Kläger u.a. wegen angemeldeter, aber nicht abgeführter Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer der KG für die Monate März und April 1978 gemäß §§ 34, 69 der Abgabenordnung (
Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus:
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