BFH vom 17.09.1987
VII R 101/84
Fundstellen:
BFH/NV 1988, 345

BFH - 17.09.1987 (VII R 101/84) - DRsp Nr. 1998/3680

BFH, vom 17.09.1987 - Aktenzeichen VII R 101/84

DRsp Nr. 1998/3680

Der Geschäftsführer einer Kapital- oder Personengesellschaft haftet auch dann für die nicht abgeführte Lohnsteuer, wenn er sich stillschweigend damit einverstanden erklärt, daß die kreditgebende Bank durch Auswahl der ihr erteilten Überweisungsaufträge das Finanzamt gegenüber den Arbeitnehmern benachteiligt.

Tatbestand:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits geschäftsführende Komplementärin einer GmbH & Co. KG (KG) war. Die im Sommer 1978 beantragte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der KG wurde zunächst mangels Masse abgelehnt; später wurde das Konkursverfahren eröffnet und schließlich mangels Masse wieder eingestellt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) nahm den Kläger u.a. wegen angemeldeter, aber nicht abgeführter Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer der KG für die Monate März und April 1978 gemäß §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner in Anspruch. Der Einspruch und die Klage des Klägers blieben insoweit erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: