I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begehrte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1964 die Berücksichtigung von Aufwendungen, die ihm anläßlich einer Privatfahrt durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall mit seinem Auto in Höhe von 2.441 DM entstanden sind als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG. Einen Schadensausgleich aus der Haftpflichtversicherung hat der Kläger nicht erhalten, da sich der Fahrer des anderen Fahrzeugs, der den Unfall verschuldet hat, durch Fahrerflucht der Verantwortung entzogen hat. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) lehnte die Berücksichtigung der Unfallaufwendungen ab, weil der erlittene Schaden in der Vermögenssphäre liege; er berief sich dabei auf das Urteil des Senats vom 23. Februar 1968 VI R 97/67 (BFHE 92, 199).
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