BFH vom 17.10.1973
VI R 143/71
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 65
BStBl II 1974, 105

BFH - 17.10.1973 (VI R 143/71) - DRsp Nr. 1997/11800

BFH, vom 17.10.1973 - Aktenzeichen VI R 143/71

DRsp Nr. 1997/11800

»Führt ein Steuerpflichtiger eine Privatreise mit einem geliehenen oder aus Gefälligkeit überlassenen Pkw durch, der anläßlich dieser Fahrt durch einen von ihm nicht verschuldeten Unfall beschädigt wird, so sind die Reparaturkosten nicht deshalb als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzusehen, weil der Steuerpflichtige zur Beseitigung des Schadens verpflichtet war oder sich verpflichtet fühlte.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe: