BFH - 17.10.1973 (VI R 143/71) - DRsp Nr. 1997/11800
BFH, vom 17.10.1973 - Aktenzeichen VI R 143/71
DRsp Nr. 1997/11800
»Führt ein Steuerpflichtiger eine Privatreise mit einem geliehenen oder aus Gefälligkeit überlassenen Pkw durch, der anläßlich dieser Fahrt durch einen von ihm nicht verschuldeten Unfall beschädigt wird, so sind die Reparaturkosten nicht deshalb als außergewöhnliche Belastung nach § 33EStG anzusehen, weil der Steuerpflichtige zur Beseitigung des Schadens verpflichtet war oder sich verpflichtet fühlte.«