BFH vom 17.10.1973
VI R 211/70
Fundstellen:
BFHE 111, 299
BStBl II 1974, 318

BFH - 17.10.1973 (VI R 211/70) - DRsp Nr. 1997/11909

BFH, vom 17.10.1973 - Aktenzeichen VI R 211/70

DRsp Nr. 1997/11909

»Unfallkosten für einen Pkw teilen das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten. Wird eine Ehefrau von ihrem Ehemann, der selbst nicht Arbeitnehmer ist, täglich mit dem eigenen Pkw zur Arbeitsstätte gebracht und wieder abgeholt, so sind nur die erste Hinfahrt und die letzte Rückfahrt des Ehemannes durch den Beruf seiner Ehefrau veranlaßt.«

Gründe:

I. Die verheiratete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde für das Jahr 1967 mit ihrem Ehemann, der selbst keine steuerpflichtigen Einkünfte hatte, zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Eheleute beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung u.a. die Anerkennung von 7.851,90 DM als außergewöhnliche Belastung. Es handelte sich hierbei um Kosten eines vom Ehemann der Klägerin verschuldeten Autounfalls, und zwar für die Reparatur des auf ihn zugelassenen Pkw sowie für Gerichts- und Anwaltskosten. Der Unfall hatte sich auf einer Fahrt des Ehemannes zum Arbeitsplatz der Klägerin, die als Buchhalterin tätig ist, ereignet, und zwar als er sie nach Dienstschluß abholen wollte.