I. Die verheiratete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde für das Jahr 1967 mit ihrem Ehemann, der selbst keine steuerpflichtigen Einkünfte hatte, zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Eheleute beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung u.a. die Anerkennung von 7.851,90 DM als außergewöhnliche Belastung. Es handelte sich hierbei um Kosten eines vom Ehemann der Klägerin verschuldeten Autounfalls, und zwar für die Reparatur des auf ihn zugelassenen Pkw sowie für Gerichts- und Anwaltskosten. Der Unfall hatte sich auf einer Fahrt des Ehemannes zum Arbeitsplatz der Klägerin, die als Buchhalterin tätig ist, ereignet, und zwar als er sie nach Dienstschluß abholen wollte.
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