Gründe:
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) verwendete bei Dienstreisen seinen privaten Pkw Opel 1968. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1970 begehrte er als Werbungskosten neben den nach der Kilometerpauschale des Abschn. 21 Abs. 11 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) anerkannten Fahrtkosten - soweit sie vom Dienstherrn nicht ersetzt worden waren - auch die Berücksichtigung seiner Aufwendungen für einen Austauschmotor von rund 943 DM. Diese Kosten waren anläßlich einer Dienstfahrt angefallen, weil bei einem Kilometerstand von 42.000 die Kolben des Motors sich aus nicht mehr feststellbaren Gründen festgefressen hatten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) lehnte die Berücksichtigung ab, weil mit der Kilometerpauschale alle Aufwendungen für den Pkw mit Ausnahme von Unfallschäden abgegolten seien.