BFH vom 17.10.1973
VI R 26/73
Normen:
EStG § 9 ; LStR 21;
Fundstellen:
BFHE 111, 69
BStBl II 1974, 186

BFH - 17.10.1973 (VI R 26/73) - DRsp Nr. 1997/11837

BFH, vom 17.10.1973 - Aktenzeichen VI R 26/73

DRsp Nr. 1997/11837

»Werden Werbungskosten nach § 9 EStG für Dienstreisen eines Arbeitnehmers mit dem eigenen Kraftfahrzeug nach den Pauschsätzen des Abschn. 21 Abs. 11 LStR geltend gemacht, so können die Aufwendungen für einen Austauschmotor daneben nicht als außergewöhnliche Kosten berücksichtigt werden, wenn der Schaden bei einer hohen Fahrleistung (im Streitfall 42.000 km) eingetreten ist.«

Normenkette:

EStG § 9 ; LStR 21;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) verwendete bei Dienstreisen seinen privaten Pkw Opel 1968. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1970 begehrte er als Werbungskosten neben den nach der Kilometerpauschale des Abschn. 21 Abs. 11 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) anerkannten Fahrtkosten - soweit sie vom Dienstherrn nicht ersetzt worden waren - auch die Berücksichtigung seiner Aufwendungen für einen Austauschmotor von rund 943 DM. Diese Kosten waren anläßlich einer Dienstfahrt angefallen, weil bei einem Kilometerstand von 42.000 die Kolben des Motors sich aus nicht mehr feststellbaren Gründen festgefressen hatten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) lehnte die Berücksichtigung ab, weil mit der Kilometerpauschale alle Aufwendungen für den Pkw mit Ausnahme von Unfallschäden abgegolten seien.