BFH vom 17.10.1973
VI R 49/70
Fundstellen:
BFHE 111, 57
BStBl II 1974, 184

BFH - 17.10.1973 (VI R 49/70) - DRsp Nr. 1997/11835

BFH, vom 17.10.1973 - Aktenzeichen VI R 49/70

DRsp Nr. 1997/11835

»Aufwendungen eines Arbeitnehmers zur Beseitigung von Schäden, die durch einen Unfall während einer beruflich veranlaßten Fahrt mit dem eigenen Pkw entstanden sind, sind keine Werbungskosten, wenn der Arbeitnehmer den Unfall durch einen bewußt und leichtfertig begangenen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften verursacht hat. Ein solcher Verstoß liegt bei einem Arbeitnehmer vor, der auf der Autobahn bei Glatteis mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist.«