BFH vom 17.10.1975
III R 67/74
Normen:
BewG (1965) § 121 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 55
BStBl II 1976, 275

BFH - 17.10.1975 (III R 67/74) - DRsp Nr. 1997/12769

BFH, vom 17.10.1975 - Aktenzeichen III R 67/74

DRsp Nr. 1997/12769

»Die Forderung des typischen stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Anteils am entstandenen Gewinn gehört nicht zum Inlandsvermögen. Dies gilt auch für den stehengelassenen Gewinn, es sei denn, daß der stille Gesellschafter auch mit diesem Gewinn am Ergebnis des Handelsgewerbes beteiligt ist.«

Normenkette:

BewG (1965) § 121 Abs. 2 Nr. 7 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz. Sie war am 1. Januar 1967 und am 1. Januar 1969 als typische stille Gesellschafterin mit einer Vermögenseinlage von 15Mio.DM bei einer Firmengruppe mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland beteiligt. Ihre Gewinnbeteiligung betrug 50 v.H. des jährlichen Gewinns der inländischen Firmengruppe; Verlustbeteiligung war ausgeschlossen. Am 1. Januar 1967 hatte die Klägerin eine Forderung auf nicht ausgezahlte Gewinnanteile für die Jahre 1964 und 1965 in Höhe von insgesamt 6.381.712 DM nebst Zinsen. Ihr Gewinnanteil für das Jahr 1966 belief sich auf 6.018.390 DM. am 31. Dezember 1968 bestand ein Anspruch auf nicht ausgezahlte Gewinnanteile in Höhe von 7.907.604 DM.