BFH vom 17.10.1984
I R 167/81
Normen:
VwZG § 3 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 74

BFH - 17.10.1984 (I R 167/81) - DRsp Nr. 1997/16050

BFH, vom 17.10.1984 - Aktenzeichen I R 167/81

DRsp Nr. 1997/16050

»Wird im Wege der Zustellung nach § 3 VwZG in einem verschlossenen Briefumschlag eine Einspruchsentscheidung nebst zugehöriger Steuerabrechnung versandt, liegt keine Zustellung mehrerer Schriftstücke verschiedenen Inhalts vor. Die Zustellung ist wirksam, wenn auf dem Briefumschlag als Geschäftsnummer die Steuernummer des Empfängers mit dem Zusatz RbSt (Abkürzung für Rechtsbehelfsstelle) angegeben ist.«

Normenkette:

VwZG § 3 ;