BFH vom 17.10.1984
II R 137/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 103

BFH - 17.10.1984 (II R 137/82) - DRsp Nr. 1997/16061

BFH, vom 17.10.1984 - Aktenzeichen II R 137/82

DRsp Nr. 1997/16061

»Erwirbt jemand ein unbebautes Grundstück, dessen Bebaubarkeit sich nach § 34 BBauG in der vor dem 01.01.1976 geltenden Fassung richtet, so ist ein nachträgliches, auf öffentlichem Recht beruhendes Bebauungshindernis i.S. des § 4 Abs. 11 Satz 1 GrEStG (HE) nicht darin zu sehen, daß der ursprüngliche Bauantrag abgelehnt, über den Widerspruch aber nicht entschieden wird, weil sich das Widerspruchsverfahren dadurch erledigt, daß ein neuer Bauantrag genehmigt wird, der zwar von der gleichen Geschoßflächenzahl ausgeht, aber weniger Geschosse vorsieht.«

I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 14. Dezember 1972 kaufte die Klägerin mehrere unbebaute Grundstücke. In dem Vertrag wurde u.a. folgendes vereinbart: "§ 5: Die Käuferin ist berechtigt, den Rücktritt von diesem Vertrag zu erklären, wenn die bauliche Nutzung, insbesondere der Ausnutzungsgrad von 1,0 Geschoßflächenzahl, von den zuständigen Behörden der Stadt A. nicht gestattet wird. Die Verkäufer können dieses Rücktrittsrecht dadurch zum Erlöschen bringen, daß sie ihrerseits ein Schreiben der zuständigen Behörden vorlegen, in dem die bauliche Nutzung mit einem Ausnutzungsgrad von 1,0 Geschoßflächenziffer verbindlich zugesagt wird."