BFH vom 17.11.1970
II 160/64
Fundstellen:
BFHE 100, 545
BStBl II 1971, 224

BFH - 17.11.1970 (II 160/64) - DRsp Nr. 1997/10399

BFH, vom 17.11.1970 - Aktenzeichen II 160/64

DRsp Nr. 1997/10399

»Die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr ist nicht von der Versicherungsteuer ausgenommen.«

I. Die Klägerin betreibt in ihrem Versicherungsgeschäft unter anderem die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr. Bei dieser sind nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen die eingezahlten Prämien ohne Zinsen und ausschließlich eines etwaigen Zuschlags für unterjährige Entrichtung der Prämie beim Tode der für die Rückgewähr maßgebenden Person, spätestens aber nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres oder zu einem dem Datum nach vereinbarten Zeitpunkt ohne Abzug für etwa geleistete Unfallentschädigung zurückzuerstatten; der Versicherungsnehmer kann die Versicherung, soweit sie sich auf die Prämienrückgewähr bezieht, jederzeit für den Schluß des laufenden Versicherungsjahres kündigen.

Die Klägerin ist der Ansicht, diese Art der Unfallversicherung sei als Lebensversicherung von der Versicherungsteuer ausgenommen. Das Finanzamt (FA) hat gegen sie eine Versicherungsteuerabschlag- Zahlung auch aus diesen Beträgen festgesetzt. Die Oberfinanzdirektion (OFD) hat die Beschwerde der Klägerin, das Finanzgericht (FG) deren Berufung zurückgewiesen. Das FG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen (Entscheidungen der Finanzgerichte 1965 Nr. 181 S. 150)