BFH vom 17.11.1978
VI R 116/78
Normen:
EStG (1975) § 33a Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 126, 443
BStBl II 1979, 142

BFH - 17.11.1978 (VI R 116/78) - DRsp Nr. 1997/13980

BFH, vom 17.11.1978 - Aktenzeichen VI R 116/78

DRsp Nr. 1997/13980

»Eine Haushaltshilfe im Sinne des § 33a Abs. 3 Satz 2 EStG 1975 kann auch eine Person sein, die die zum Haushalt gehörenden minderjährigen Kinder des Steuerpflichtigen bei der Erledigung der schulischen Hausaufgaben beaufsichtigt und ihnen dabei hilft.«

Normenkette:

EStG (1975) § 33a Abs. 3 Satz 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehefrau machten bei der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1976 den Freibetrag in Höhe von 600 DM für die stundenweise Beschäftigung einer Haushaltshilfe nach § 33a Abs 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 als außergewöhnliche Belastung geltend. Zur Begründung trugen sie vor, eine Schülerin habe im Streitjahr für insgesamt 840 DM ihre drei 1961, 1964 und 1966 geborenen Kinder bei den häuslichen Schularbeiten beaufsichtigt und ihnen dabei geholfen.

Das Finanzamt (FA) lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.