I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehefrau machten bei der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1976 den Freibetrag in Höhe von 600 DM für die stundenweise Beschäftigung einer Haushaltshilfe nach § 33a Abs 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 als außergewöhnliche Belastung geltend. Zur Begründung trugen sie vor, eine Schülerin habe im Streitjahr für insgesamt 840 DM ihre drei 1961, 1964 und 1966 geborenen Kinder bei den häuslichen Schularbeiten beaufsichtigt und ihnen dabei geholfen.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.
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