BFH vom 17.11.1978
VI R 139/76
Normen:
EStG (1969) § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 293
BStBl II 1979, 180

BFH - 17.11.1978 (VI R 139/76) - DRsp Nr. 1997/13999

BFH, vom 17.11.1978 - Aktenzeichen VI R 139/76

DRsp Nr. 1997/13999

»Berufsausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1969 sind regelmäßig nur solche Aufwendungen, die in der erkennbaren Absicht gemacht worden sind, aufgrund der erlangten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben.«

Normenkette:

EStG (1969) § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein selbständiger Apotheker, setzte für 1969 nach § 10 Abs 1 Nr 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1969 Sonderausgaben von 900 DM als Aufwendungen für Berufsausbildung ab. Die Aufwendungen waren ihm durch die Finanzierung eines Fotokurses entstanden, der nach drei Jahren mit einem Diplom abgeschlossen werden sollte. Den Kurs hatte er jedoch nach 17 von insgesamt 25 Lektionen abgebrochen. Der Kläger behauptet, er habe einen zweiten Beruf als Pressefotograf erstrebt; den Apothekerberuf könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht immer ausüben; überdies sei seine Existenz wegen der Niederlassungsfreiheit für Apotheker nicht gesichert. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah in der Teilnahme an dem Kurs eine Liebhaberei und lehnte den Sonderausgabenabzug ab.