BFH vom 17.11.1978
VI R 139/77
Normen:
EStG (1971) § 3 Nr. 52 ; LStDV (1971) § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 437
BStBl II 1979, 60

BFH - 17.11.1978 (VI R 139/77) - DRsp Nr. 1997/13945

BFH, vom 17.11.1978 - Aktenzeichen VI R 139/77

DRsp Nr. 1997/13945

»Ein Arbeitgeber, der arbeitsrechtlich nicht verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmern Weihnachtsgratifikationen zuzuwenden, sie aber langjährig gezahlt hat, kann Barzuwendungen, die betragsmäßig den üblicherweise gezahlten Weihnachtsgratifikationen entsprechen, an seine Arbeitnehmer in der Weise gewähren, daß er sie in einen steuerpflichtigen Gratifikationsteil und in steuerfreie Zuwendungen anläßlich eines Geschäftsjubiläums aufteilt, soweit die Voraussetzungen für ein steuerfreies Jubiläumsgeschenk vorliegen.«

Normenkette:

EStG (1971) § 3 Nr. 52 ; LStDV (1971) § 5 Abs. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe X, zu der neben der Klägerin mit ihren Filialen einige Tochtergesellschaften gehören. Ende September 1970 feierte die Klägerin ihr 50jähriges Geschäftsjubiläum.