BFH vom 17.11.1981
VI R 39/79
Normen:
3. VermBG § 12 Abs. 5 ; BerlinFG § 28 Abs. 6; EStG (1977) § 41a Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 560
BStBl II 1982, 223

BFH - 17.11.1981 (VI R 39/79) - DRsp Nr. 1997/15153

BFH, vom 17.11.1981 - Aktenzeichen VI R 39/79

DRsp Nr. 1997/15153

»Der für den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum maßgebende Betrag der abzuführenden Lohnsteuer (§ 41a Abs. 2 EStG) ist die Summe der einbehaltenen und übernommenen Lohnsteuer. Kürzungen, die sich durch die vom Arbeitgeber ausgezahlten Zulagen, z.B. nach § 12 Abs. 5 des 3.VermBG oder nach § 28 Abs. 6 BerlinFG ergeben, sind dabei nicht zu berücksichtigen (Bestätigung der LStR 1978, Abschn. 99 Abs. 3).«

Normenkette:

3. VermBG § 12 Abs. 5 ; BerlinFG § 28 Abs. 6; EStG (1977) § 41a Abs. 1, Abs. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gab für seine Hausgehilfin im Kalenderjahr 1977 vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldungen ab. Nach diesen hatte er entsprechend einer Bruttolohnsumme von 17.700 DM Lohnsteuer i.H. von 2.515,70 DM einzubehalten und hiervon 171,60 DM Zulage nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz (3.VermBG) sowie 1.416 DM Arbeitnehmerzulage (Berlin-Zulage) an die Hausgehilfin auszuzahlen, so daß er an den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) lediglich einen Restbetrag von 928,10 DM weiterleiten mußte.

Das FA forderte den Kläger im Hinblick auf die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer durch Verfügungen vom 27. Januar und 17. April 1978 auf, für 1978 monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos.