I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gab für seine Hausgehilfin im Kalenderjahr 1977 vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldungen ab. Nach diesen hatte er entsprechend einer Bruttolohnsumme von 17.700 DM Lohnsteuer i.H. von 2.515,70 DM einzubehalten und hiervon 171,60 DM Zulage nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz (3.
Das FA forderte den Kläger im Hinblick auf die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer durch Verfügungen vom 27. Januar und 17. April 1978 auf, für 1978 monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos.
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