BFH - 17.11.1981 (VIII R 121/80) - DRsp Nr. 1997/15274
BFH, vom 17.11.1981 - Aktenzeichen VIII R 121/80
DRsp Nr. 1997/15274
»1. Die selbständige Berufstätigkeit der Architekten i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1EStG kann seit dem Inkrafttreten der Architektengesetze in allen Bundesländern grundsätzlich nur ausüben, wer zumindest die Architektenausbildung an einer höheren Fachschule oder vergleichbaren Einrichtung abgeschlossen hat oder in sonstiger Weise die Berufsbefähigung als Architekt nachweist. 2. Ein der Berufstätigkeit der Architekten ähnlicher Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1EStG setzt eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung eines Architekten vergleichbar ist.«