I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen Kraftfahrzeughandel. In seiner Bilanz zum 31. Dezember 1974 aktivierte er unter dem Umlaufvermögen sechs Vorführwagen, von denen er Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 6.123,83 DM vornahm. Alle im Jahre 1974 angeschafften PKW wurden 1975 verkauft. Sie gehörten zwischen drei und zwanzig Monaten zum Betriebsvermögen des Klägers. Die AfA wies der Kläger in der Gewinn- und Verlustrechnung unter der Rubrik "Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Umlaufvermögen" aus.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erhöhte im angefochtenen Bescheid für das Streitjahr 1974 den Gewinn aus Gewerbebetrieb um die vom Kläger vorgenommenen Abschreibungen von 6.123,83 DM.
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