BFH vom 17.12.1969
I 252/64
Normen:
AO § 96 ; AktG 1937 § 15, § 18 Abs. 1 ; GewStDV (1955) § 3, § 1 ; GewStG (1957) § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2; KStG § 6, § 7 ; PublG § 11 Abs. 5 S. 2;

BFH - 17.12.1969 (I 252/64) - DRsp Nr. 1998/16907

BFH, vom 17.12.1969 - Aktenzeichen I 252/64

DRsp Nr. 1998/16907

»Übt das herrschende Unternehmen, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, die einheitliche Leitung im Konzern über mehrere abhängige Unternehmen in einer Form aus, die bei näherer Prüfung durch die dazu befugten Personen (z.B. Abschlußprüfer, Betriebsprüfer) durch äußere Merkmale erkennbar ist, so kann es Organträger sein.«

Normenkette:

AO § 96 ; AktG 1937 § 15, § 18 Abs. 1 ; GewStDV (1955) § 3, § 1 ; GewStG (1957) § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2; KStG § 6, § 7 ; PublG § 11 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

I.

Die Revisionsklägerin zu 1 (Steuerpflichtige 1) ist eine KG. Ihre einzige persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH, Kommanditist ist W.K. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Die Steuerpflichtige 1 ist mit 90% der Geschäftsanteile an der S-GmbH, der Revisionsklägerin zu 2 (Steuerpflichtige 2), und mit 76% der Geschäftsanteile an der D-GmbH, der Revisionsklägerin zu 3 (Steuerpflichtige 3), beteiligt. Ihr gehören außerdem Beteiligungen von 96% und 100% der Geschäftsanteile an zwei weiteren Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Alleiniger Geschäftsführer der Steuerpflichtigen 2 und 3 und der beiden anderen Untergesellschaften ist W.K..