BFH - 17.12.1970 (IV R 133/70) - DRsp Nr. 1997/10565
BFH, vom 17.12.1970 - Aktenzeichen IV R 133/70
DRsp Nr. 1997/10565
»Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BGH an, wonach der Übernehmer eines Vermögens auch für die nach Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages bis zur dinglichen Übertragung des Vermögens entstandenen Schulden des Übergebers haftet und maßgeblicher Zeitpunkt für die dingliche Übertragung des Vermögens bei einem Grundstück, welches das gesamte Vermögen bildet, die Eintragung des Übernehmers im Grundbuch ist.«
I. Zu entscheiden war, ob der Übernehmer des Vermögens nach § 419BGB für Einkommensteuerschulden haftet.
Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) übernahm von seinem Bruder ein Rittergut.
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