BFH vom 17.12.1973
III B 68/72
Fundstellen:
BFHE 111, 224
BStBl II 1974, 246

BFH - 17.12.1973 (III B 68/72) - DRsp Nr. 1997/11875

BFH, vom 17.12.1973 - Aktenzeichen III B 68/72

DRsp Nr. 1997/11875

»1. Ist der vermögensteuerliche Rechtsstreit zum Teil durch übereinstimmende Erklärung in der Hauptsache erledigt und zum anderen Teil die Klage zurückgenommen worden, so hat der Kläger die vollen Kosten zu tragen, wenn er bei Erledigung der Hauptsache durch Änderungsbescheid betragsmäßig voll unterliegt. 2. Bei Klagebegehren auf Herabsetzung der Vermögensteuer ist Streitgegenstand die Höhe der Vermögensteuer, nicht die Einordnung des gleichen Vermögensbetrages zu einer bestimmten Vermögensart.«

I. Das Finanzgericht (FG) hatte das Verfahren betreffend Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1961 durch Beschluß eingestellt und den Klägern und Beschwerdeführern (Beschwerdeführer) die Kosten der Klage auferlegt. Es führte in der Begründung aus: Nachdem die Beschwerdeführer

1. die Klage betreffend Ausgleichsforderung gegenüber Kommanditisten auf Grund des vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) gemäß § 218 Abs. 4 AO berichtigten Vermögensteuerbescheides vom 28. August 1972 für erledigt erklärt hätten,