I. Das Finanzgericht (FG) hatte das Verfahren betreffend Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1961 durch Beschluß eingestellt und den Klägern und Beschwerdeführern (Beschwerdeführer) die Kosten der Klage auferlegt. Es führte in der Begründung aus: Nachdem die Beschwerdeführer
1. die Klage betreffend Ausgleichsforderung gegenüber Kommanditisten auf Grund des vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) gemäß § 218 Abs. 4 AO berichtigten Vermögensteuerbescheides vom 28. August 1972 für erledigt erklärt hätten,
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