BFH vom 17.12.1973
III R 141/68
Normen:
AO § 131 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 550
BStBl II 1974, 350

BFH - 17.12.1973 (III R 141/68) - DRsp Nr. 1997/11930

BFH, vom 17.12.1973 - Aktenzeichen III R 141/68

DRsp Nr. 1997/11930

»1. Die Beförderungsteuer für den Werkfernverkehr ist gemäß § 131 AO aus sachlichen Gründen zu ermäßigen oder zu erlassen, wenn das Unternehmen wegen seiner Eigenart oder seiner geographischen Lage nicht auf andere Verkehrsträger ausweichen kann und die Erhebung der Steuer eine wesentliche Ertragsminderung bewirken würde, die zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde. 2. Die Tatsachen, die die Rüge der mangelnden Sachaufklärung begründen sollen, können auch durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Beweisangebot im Verfahren vor dem FG und die hierzu benannten Beweismittel bezeichnet werden.«

Normenkette:

AO § 131 ;

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine OHG, die eine Holzmehl- und FüllstoffFabrik betreibt. Säge- und Hobelspäne für ihren Betrieb holt sie mit Spezialfahrzeugen im Werkfernverkehr von ihren Lieferanten ab. Die für das Kalenderjahr 1965 zu entrichtende Beförderungsteuer für Beförderungsleistungen der Klägerin im Werkfernverkehr setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) durch Beförderungsteuerbescheid vom 15. Juli 1966 auf ...DM fest. Die Steuerfestsetzung blieb unangefochten.

Mit Schreiben vom 28. März 1967 beantragte die Klägerin den Erlaß der Beförderungsteuer 1965 und 1966 aus Billigkeitsgründen.