Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine OHG, die eine Holzmehl- und FüllstoffFabrik betreibt. Säge- und Hobelspäne für ihren Betrieb holt sie mit Spezialfahrzeugen im Werkfernverkehr von ihren Lieferanten ab. Die für das Kalenderjahr 1965 zu entrichtende Beförderungsteuer für Beförderungsleistungen der Klägerin im Werkfernverkehr setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) durch Beförderungsteuerbescheid vom 15. Juli 1966 auf ...DM fest. Die Steuerfestsetzung blieb unangefochten.
Mit Schreiben vom 28. März 1967 beantragte die Klägerin den Erlaß der Beförderungsteuer 1965 und 1966 aus Billigkeitsgründen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|