BFH vom 17.12.1975
I R 29/74
Normen:
EStG § 16 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 483
BStBl II 1976, 224

BFH - 17.12.1975 (I R 29/74) - DRsp Nr. 1997/12744

BFH, vom 17.12.1975 - Aktenzeichen I R 29/74

DRsp Nr. 1997/12744

»Eine im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebes gezahlte Entschädigung bleibt beim Gewerbeertrag außer Ansatz, wenn sie einkommensteuerrechtlich dem begünstigten Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn i.S. des § 16 EStG zuzurechnen ist.«

Normenkette:

EStG § 16 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine vom Landschaftsverband an den Steuerpflichtigen - den Rechtsvorgänger der Kläger und Revisionskläger (Kläger) - gezahlte Entschädigung dem Gewerbeertrag zuzurechnen ist oder nicht.

Der Steuerpflichtige betrieb ein Sägewerk und einen Gerüstbau auf einem Grundstück, das teilweise vom Landschaftsverband für den Bau einer neuen Straße derart in Anspruch genommen wurde, daß das Sägewerk an diesem Ort nicht weiterbetrieben werden konnte. Nach längeren Verhandlungen über eine Entschädigung für eine Betriebsverlegung erhielt der Steuerpflichtige im Tauschwege andere wertgleiche Grundstücke übereignet. Außerdem verpflichtete sich der Landschaftsverband, "für alle mit der Veräußerung der Grundflächen, der Anlage und dem Betrieb der Landstraße verbundenen Nachteile, insbesondere für die Umsetzung des Sägewerks ... eine Nebenentschädigung in Höhe von 550.000 DM" zu zahlen. Etwa 1 1/4 Jahre nach Abschluß dieses Vertrages wurde der Sägewerksbetrieb eingestellt.