I. Der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einem ... Unternehmen in Westberlin, wurde zunächst durch vorläufigen Bescheid für im zweiten Halbjahr 1968 für 8.646,51 DM angeschaffte Wirtschaftsgüter eine Investitionszulage von 25vH gewährt. Als der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) später feststellte, daß die Wirtschaftsgüter nur zu 10vH im Fertigungsbereich, im übrigen aber (zu 90vH) im Bereich der betrieblichen Forschung und Entwicklung verwendet wurden, setzte er die Investitionszulage durch Bescheid vom 6./9. Februar 1970 endgültig auf 10vH der Anschaffungskosten fest und forderte mit weiterem Bescheid vom 13. Februar/3. März 1970 den Differenzbetrag von 15vH (= 1.296,98 DM) zurück.
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