I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) fuhr im Streitjahr 1972 als angestellter Industriekaufmann mit seinem eigenen PKW Typ Audi 100 auf Dienstreisen 25.573 km. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung 1972 folgende Aufwendungen auf Dienstreisen als Werbungskosten geltend:
Insgesamt gefahrene km 28.573*32,7 Pf
lt ADAC-Tabelle = 9.343,37 DM
- Erstattung durch Arbeitgeberin 6.183,04 DM
- Kostenanteil für 3.000 privat
gefahrene km 981,- DM
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Werbungskosten 2.179,33 DM.
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