BFH vom 17.12.1976
VI R 145/74
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 4, 5 ; LStDV § 20 Abs. 2 ; LStR (1970) Abschn. 21 Abs. 4, 6, 11;
Fundstellen:
BFHE 121, 190
BStBl II 1977, 294

BFH - 17.12.1976 (VI R 145/74) - DRsp Nr. 1997/13226

BFH, vom 17.12.1976 - Aktenzeichen VI R 145/74

DRsp Nr. 1997/13226

»1. Wählt ein Steuerpflichtiger auf einer Dienstreise eine Übernachtungsmöglichkeit im Einzugsbereich seines Zielortes und fährt er von Fahrtkosten grundsätzlich zu den als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen der Dienstreise. Sie sind in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten steuerlich zu berücksichtigen. 2. Erstreckt sich eine Dienstreise über mehrere Wochen und kehrt der Steuerpflichtige an den Wochenenden zum Ort seines Lebensmittelpunktes zurück, so gehören die Heimfahrtkosten grundsätzlich zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen Kosten der Dienstreise. Das gilt auch für ledige Steuerpflichtige.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 4, 5 ; LStDV § 20 Abs. 2 ; LStR (1970) Abschn. 21 Abs. 4, 6, 11;

I. Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) trat zum 1. Juli 1971 als Prüfer im Außendienst in den Dienst der Bundesvereinigung X. in K. . Im Mai 1971 gab er seine Wohnung in B. auf und zog zu seinen Eltern nach I. . Im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1971 begehrte er die Anerkennung nicht ersetzter Reisekosten als Werbungskosten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ einen Teil der Fahrtkosten zum Abzug zu. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.