BFH vom 17.12.1980
II R 36/79
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. c;
Fundstellen:
BFHE 132, 345
BStBl II 1981, 325

BFH - 17.12.1980 (II R 36/79) - DRsp Nr. 1997/14831

BFH, vom 17.12.1980 - Aktenzeichen II R 36/79

DRsp Nr. 1997/14831

»Ob die für die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG neben den Kapitalkonten I (Festkonten) geführten Kapitalkonten II Darlehen ausweisen oder echte Beteiligungskonten sind, hängt von den zwischen den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen ab. Werden an § 120 Abs. 2 HGB orientierte Formulierungen gewählt, wonach auf den Kapitalkonten II Gewinne und Verluste, Entnahmen und Einlagen zu buchen sind, so spricht dies dafür, daß diese Konten bewegliche Kapitalkonten sind und nicht dem Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten der Kommanditisten dienen.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. c;

I. An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) sind eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und zwei natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt.

In § 6 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrags ist folgendes bestimmt: "Zur Aufnahme der Gewinne, Verluste, Entnahmen und Einlagen wird für jeden Gesellschafter ein Privatkonto eingerichtet. Guthaben und Schulden auf dem Privatkonto sind mit 6 % p.a. zu verzinsen. Bezugsgröße für die Berechnung der Zinsen ist das Mittel der Kontenstände zum 1. Januar und 30. Juni eines jeden Jahres.

Die Zinsen auf Guthaben der Privatkonten bilden im Verhältnis unter den Gesellschaftern Betriebsausgaben."