BFH vom 17.12.1981
IV R 19/81
Normen:
EStG § 34 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 62
BStBl II 1982, 254

BFH - 17.12.1981 (IV R 19/81) - DRsp Nr. 1997/15168

BFH, vom 17.12.1981 - Aktenzeichen IV R 19/81

DRsp Nr. 1997/15168

»Nebeneinkünfte eines Psychotherapeuten aus der Tätigkeit als Lehranalytiker können nach § 34 Abs. 4 EStG steuerbegünstigt sein.«

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 4 ;

I. Der Streit geht um die Frage, ob Einkünfte aus der Tätigkeit als Lehranalytiker nach § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbegünstigt sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie sind beide als Ärzte sowie als Psychotherapeuten tätig. In den Streitjahren 1971 bis 1975 leitete der Kläger im Angestelltenverhältnis das Krankenhaus in X. Auch die Klägerin war dort als Ärztin angestellt. Die beiden Kläger übten außerdem eine freiberufliche Tätigkeit als Psychotherapeuten aus; dabei bedienten sie sich als Behandlungsmethode der Psychoanalyse.

Daneben waren die Kläger als Dozenten am "A-Institut" in Y tätig. Sie hielten dort Vorlesungen und nahmen an Personen, die sich zu Psychotherapeuten weiterbilden wollten, sog. "Lehranalysen" vor.