I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine im Gerüstbau tätige Kommanditgesellschaft, hatte Ende 1967 von der B-GmbH Stahlrohrgerüstteile zum Preis von 1.079.866,25 DM erworben (Rechnung der B-GmbH vom 29. Dezember 1967 mit Nachtrag vom 23. Januar 1968). Die B-GmbH hatte sich bis zur Bezahlung der Kaufpreissumme (in Raten) und der Zinsen das Eigentum vorbehalten.
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