BFH vom 17.12.1981
V S 20/80
Normen:
BerlinFG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 135, 92
BStBl II 1982, 279

BFH - 17.12.1981 (V S 20/80) - DRsp Nr. 1997/15181

BFH, vom 17.12.1981 - Aktenzeichen V S 20/80

DRsp Nr. 1997/15181

»Schaltet ein Westberliner Hersteller in Exportgeschäfte einen westdeutschen Unternehmer ein, wird an diesen nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 BerlinFG geliefert, wenn als Abnehmer des Liefergegenstands von vornherein eine ausländische Organgesellschaft des Westberliner Herstellers bestimmt ist.«

Normenkette:

BerlinFG § 1 Abs. 1;

Die Antragstellerin, Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen, das Anlagen und Teile solcher Anlagen herstellt. Sie hat ihren Sitz in Berlin. Seit dem Jahre 1972 wird der Export der von ihr hergestellten Waren von zwei Handelsgesellschaften mit Sitz in Köln bzw. Hamburg abgewickelt. Bei der Abwicklung der Geschäfte wird wie folgt verfahren: