BFH vom 17.12.1982
III R 136/79
Normen:
EStG (1974) § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 345
BStBl II 1983, 221

BFH - 17.12.1982 (III R 136/79) - DRsp Nr. 1997/15515

BFH, vom 17.12.1982 - Aktenzeichen III R 136/79

DRsp Nr. 1997/15515

»1. Die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG setzt nicht voraus, daß es infolge Zusammenballung von Einnahmen im Vergleich mit der steuerlichen Belastung bei verteiltem Zufluß tatsächlich nachweisbar zu einer Verschärfung der Steuerprogression kommt. 2. Einkünfte für eine mehrjährige Tätigkeit, die gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG zum Zwecke der Einkommensteuerveranlagung auf andere Jahre als das Zuflußjahr zu verteilen sind, sind bei der Berechnung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 Satz 1 2.Halbsatz EStG einzubeziehen.«

Normenkette:

EStG (1974) § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war vom 1. Oktober 1968 bis zum 31. Dezember 1974 als Angestellter bei der R.F.-KG (im folgenden: KG) beschäftigt.

Unterschiedliche Auffassungen über die Geschäftsführung zwischen dem allein vertretungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer F und dem Kläger hatten nach verschiedenen "Grundsatzbesprechungen" zur Folge, daß der Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 5. Juli 1974 zum 31. Dezember 1974 aus den Diensten der KG ausschied. Die Arbeitsvertragsparteien vereinbarten u.a.:

"...