BFH vom 17.12.1982
III R 92/80
Normen:
BewG (1965) § 11 Abs. 2 Satz 2; VStR (1977) Abschn. 78 Abs. 2, Abschn. 79 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 367
BStBl II 1983, 192

BFH - 17.12.1982 (III R 92/80) - DRsp Nr. 1997/15501

BFH, vom 17.12.1982 - Aktenzeichen III R 92/80

DRsp Nr. 1997/15501

»Vorteile, die eine Kapitalgesellschaft aus der Verbindung zu anderen Unternehmen der Anteilsinhaber zieht, sind im Rahmen der Anteilsbewertung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren (Abschn. 76f. VStR) weder bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes noch bei der des gemeinen Werts durch einen Abschlag zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BewG (1965) § 11 Abs. 2 Satz 2; VStR (1977) Abschn. 78 Abs. 2, Abschn. 79 Abs. 3 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt den Handel mit Kraftfahrzeugen (Kfz) sowie eine Reparaturwerkstatt. Sie ist aus dem Zweigbetrieb der ... Handels-GmbH hervorgegangen, der -wie die übrigen Zweigbetriebe- seit dem 1. Januar 1967 in der Rechtsform der GmbH betrieben wird. Durch die rechtliche Verselbständigung der Zweigbetriebe ist eine Änderung in der Vertriebsorganisation nicht eingetreten. Es besteht weder eine Organschaft noch eine Ergebnisabführungsvereinbarung.

Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ist X, der die Klägerin -wie die übrigen verselbständigten Zweigbetriebe der Unternehmensgruppe- einheitlich vom Sitz des Zentralunternehmens in Y aus leitet. Zwischen der Handels-GmbH und der Klägerin besteht ein Verwaltungsvertrag, aufgrund dessen die Handels-GmbH verschiedene Verwaltungs- und sonstige Arbeiten für die Klägerin verrichtet.