BFH vom 18.01.1973
IV R 196/71
Normen:
GewStG § 2 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 194
BStBl II 1973, 561

BFH - 18.01.1973 (IV R 196/71) - DRsp Nr. 1997/11555

BFH, vom 18.01.1973 - Aktenzeichen IV R 196/71

DRsp Nr. 1997/11555

»Der Betrieb eines Arbeiterwohnheims ist im allgemeinen als Gewerbebetrieb zu beurteilen.«

Normenkette:

GewStG § 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, betrieb in einem gemieteten Gebäude ein Arbeiterwohnheim. Grundlage des Betriebs waren neben dem Mietvertrag über das Gebäude Vereinbarungen mit namhaften Industrieunternehmen, mit denen diese Firmen jeweils eine bestimmte Anzahl von Wohnschlafplätzen im Arbeiterwohnheim gemietet hatten. Die Verträge enthielten genaue Angaben über die Wohnheim- und Zimmerausstattung und über die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen. Die Klägerin behandelte die Einkünfte aus dem Betrieb des Arbeiterwohnheims mit Ausnahme der Einkünfte aus Getränkeverkauf als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) war hingegen der Auffassung, der Betrieb des Arbeiterwohnheims sei insgesamt als Gewerbebetrieb zu beurteilen, und erließ einen entsprechenden Gewerbesteuerbescheid. Einspruch und Klage, mit denen sich die Klägerin gegen die Qualifizierung des Arbeiterwohnheims als Gewerbebetrieb wandte, hatten keinen Erfolg.

II. Die Revision ist unbegründet.