BFH vom 18.01.1974
VI R 171/71
Normen:
BerlinFG § 14 Abs.; EStG § 40 Abs. 1, Abs. 3 ; EStG § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 475
BStBl II 1974, 366

BFH - 18.01.1974 (VI R 171/71) - DRsp Nr. 1997/11942

BFH, vom 18.01.1974 - Aktenzeichen VI R 171/71

DRsp Nr. 1997/11942

»Verluste, die durch Anwendung der Vergünstigung nach § 14a BerlinFG auf Teilherstellungskosten entstehen, können im Lohnsteuerermäßigungsverfahren (§ 40 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 EStG) berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BerlinFG § 14 Abs.; EStG § 40 Abs. 1, Abs. 3 ; EStG § 40 Abs. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat im Januar 1971 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) beantragt, auf seiner Lohnsteuerkarte 1971 einen Freibetrag in Höhe von 15.000 DM als erhöhte Absetzung nach § 14a des Gesetzes zur Förderung der Berliner Wirtschaft (Berlinförderungsgesetz - BerlinFG -) einzutragen. Er hat vorgetragen, daß er Miteigentümer eines Grundstücks in Berlin (West) sei und aufgrund einer vorhandenen Baugenehmigung im Jahre 1971 Rohbaukosten von etwa 30.000 DM erbringen werde. Das FA lehnte dies unter Hinweis auf § 26b LStDV40 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 2 EStG) ab, der die Berücksichtigung von Sonderabschreibungen nach §§ 7b, 54 EStG erst nach Fertigstellung des Gebäudes vorsehe. Im Einspruchsbescheid wies das FA unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 14a BerlinFG auch den Hinweis des Klägers zurück, daß diese Vorschrift anders als § 7b EStG Abschreibungen schon auf Teilherstellungskosten zulasse und daß hierbei Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden dürften als Einkommensteuerpflichtige.