I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (OHG) betreibt auf dem Gelände der Städtischen Großmarkthalle X eine Abfertigungs-Spedition. Sie hat keinen eigenen Fuhrpark und beschäftigt nur drei ständige Angestellte (Expedient und zwei Bürokräfte). Arbeiter für die Beladung der LKW und für Umladungen (vom Eisenbahnwaggon in LKW) werden nicht ständig beschäftigt, weil diese Arbeiten nur übernommen werden, wenn der Auftraggeber (Absender) darum ersucht. Bei den meisten Versendungsgeschäften besorgen die Empfänger die Umladearbeiten. zu Ladearbeiten, welche die OHG selbst übernommen hat, zieht sie Personen aus dem Kreis der Gelegenheitsarbeiter, die vor der Großmarkthalle ihre Dienste anbieten, heran.
Mit Haftungsbescheid vom 25. November 1965 forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) von der OHG wegen Nichtvornahme des Lohnsteuerabzugs von den Entgelten der Aushilfsarbeiter für 1963 bis Mai 1964 Lohnsteuer nach.
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