I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte (Klägerin) ist Nutzungsberechtigte des Quellvorkommens A. . Obwohl das Quellvorkommen 1935 schon bestand, führte das nach der Lage zuständige FA X. die Hauptfeststellung des Einheitswerts zum 1. Januar 1935 nicht durch.
Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hatte, für alle Mineralvorkommen seien ungeachtet ihrer Rechtsgrundlage Einheitswerte gesondert festzustellen, holte das FA X. die unterlassene Hauptfeststellung 1935 durch Nachfeststellung zum 1. Januar 1960 nach und stellte einen Einheitswert von 456.000 DM und zum 1. Januar 1963 durch Fortschreibung einen Einheitswert von 651.000 DM fest.
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