BFH vom 18.02.1977
III R 39/75
Normen:
AO § 214 Nr. 2 ; BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 58, § 66 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 506
BStBl II 1977, 403

BFH - 18.02.1977 (III R 39/75) - DRsp Nr. 1997/13281

BFH, vom 18.02.1977 - Aktenzeichen III R 39/75

DRsp Nr. 1997/13281

»Der Senat hält daran fest, daß die für Quellnutzungen unterbliebene Hauptfeststellung 1935 nicht mit Wirkung für einen späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann (BFHE 98, 197). In diesem Fall kann das Quellnutzungsrecht auch nicht mit dem Teilwert im übrigen Betriebsvermögen erfaßt werden.«

Normenkette:

AO § 214 Nr. 2 ; BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 58, § 66 Abs. 2 ;

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte (Klägerin) ist Nutzungsberechtigte des Quellvorkommens A. . Obwohl das Quellvorkommen 1935 schon bestand, führte das nach der Lage zuständige FA X. die Hauptfeststellung des Einheitswerts zum 1. Januar 1935 nicht durch.

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hatte, für alle Mineralvorkommen seien ungeachtet ihrer Rechtsgrundlage Einheitswerte gesondert festzustellen, holte das FA X. die unterlassene Hauptfeststellung 1935 durch Nachfeststellung zum 1. Januar 1960 nach und stellte einen Einheitswert von 456.000 DM und zum 1. Januar 1963 durch Fortschreibung einen Einheitswert von 651.000 DM fest.